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Wahl, Rechte & Pflichten, Übersicht, Checkliste
SchulsprecherInnen sind die höchsten VertreterInnen der SchülerInnen an einer Schule. Gemeinsam mit ihren zwei StellvertreterInnen sollen die SchulsprecherInnen die Rechte aller SchülerInnen wahrnehmen. In den allgemeinbildenen höheren Schulen auch die Rechte der UnterstufenschülerInnen.
Wie wird man SchulsprecherIn?
SchulsprecherInnen werden an allen österreichischen Schulen gewählt, an denen SchülerInnen ab der 9. Schulstufe ausgebildet werden. SchulsprecherIn kann laut Schulunterrichtsgesetz jede/r SchülerIn der Schule werden - an einer AHS jedoch nur OberstufenschülerInnen.
(SchUG § 59a Abs. 3.4)
Das Recht, die/den SchulsprecherIn zu wählen, steht allen SchülerInnen ab der 9. Schulstufe einer Schule zu – was bedeutet, allen SchülerInnen der Oberstufe einer AHS. In ganzjährigen Berufschulen werden die SchulsprecherInnen von den TagessprecherInnen gewählt.
(SchUG § 59a Abs. 2.4)
Fristgerecht
SchulsprecherInnen sollten in ganz Österreich möglichst in den ersten fünf Wochen gewählt sein.
(SchUG § 59a Abs. 5)
Grundsätze der Wahl
Bei Wahlen in Österreich wird auf vier Prinzipien Wert gelegt:
- Geheim: Die Stimmabgabe darf nicht durch Aufzeigen oder Aufstehen erfolgen, sondern mit Stimmzettel. Die Stimmzettel müssen allein und unbeobachtet ausgefüllt werden können.
- Unmittelbar: Die/Der Kandidatin des Vertrauens wird direkt gewählt.
- Gleich: Jede Stimme ist gleich viel wert.
- Persönlich: Alle wählen selbst. Wer bei der Wahl nicht da ist, gibt keine Stimme ab. Es ist nicht gestattet, sich vertreten zu lassen.
(SchUG § 59a Abs. 1)
Wie bei anderen demokratischen Wahlen gilt bei der Wahl der SchulsprecherInnen: Die Stimmzettel müssen gleich beschaffen sein und das gleiche Format besitzen. Die Wahlmathematik ist einfach: Wer von mehr als der Hälfte der Stimmen an erste Stelle gereiht wurde ist SchulsprecherIn. Sollte dies nicht der Fall sein, kommt es zu einer Stichwahl der beiden Erstgereihten. StellvertreterInnen sind in beiden Fällen die Zweitgereihten. Bei Gleichstand entscheidet das Los.
(SchUG § 59a Abs. 7ff.)
Ende der Aufgabe
Mit Ende des Schuljahres endet die Funktion der SchulsprecherInnen. Sie oder er kann aber genauso abgewählt werden, aus der Schule austreten oder vom Amt zurücktreten. Dann übernimmt ein/e gewählte/r StellvertreterIn alle Aufgaben für den Rest des Schuljahres.
(SchUG § 59a Abs. 10f.)
Was können SchulsprecherInnen tun?
(SchUG § 58)
SchulsprecherInnen besitzen alle im Gesetz aufgezählten Rechte der Mitwirkung und Mitgestaltung. Zwei VertreterInnen springen bei Krankheit oder Verhinderung ein. Nur SchulsprecherInnen können in überschulische Vertretungen (= Landesschülervertretung bzw. Bundesschülervertretung) gewählt werden.
(SchUG § 58 Abs. 2f, SchVG §2ff.)
Mitwirken
SchulsprecherInnen sind an ihrer Schule mit zahlreichen Rechten ausgestattet. Sie müssen gehört werden, sie nehmen Stellung und machen Vorschläge. Es ist selbstverständlich, dass ihnen die notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen.
(SchUG § 58)
Mitbestimmen
Mitbestimmen – so definiert das Gesetz – heißt Entscheidungskompetenz zu erhalten. In einer Demokratie, ist das eine Stimme. SchulsprecherInnen können also überstimmt werden, bei guten Argumenten könnten sie jedoch die anderen Beteiligten von ihrer Sache überzeugen. Wo konkret können SchulsprecherInnen mitbestimmen: bei der Anwendung des Erziehungsmittels Versetzung in eine Parallelklasse, bei der Antragstsellung auf Ausschluss einer/s SchülerIn und bei der Festlegung von Unterrichtsmitteln.
(SchUG § 58 Abs. 2(2))
Bei Konferenzen dabei sein
SchulsprecherInnen und ihre VertreterInnen sind automatisch Mitglieder im Schulgemeinschaftsausschuss. Der/die UnterstufensprecherIn ist einzuladen. Der/die SchulsprecherIn und sein/e VertreterIn haben das Recht auf Teilnahme an fast allen Konferenzen.
(SchUG § 59 Abs. 2(1d))
Beraten und Mitdiskutieren dürfen SchülervertreterInnen bei pädagogischen Konferenzen, Eröffnungs- und Schlusskonferenzen. Beobachtend anwesend sein dürfen sie bei der Konferenz, die über die Verhaltensnoten entscheidet. Mitbestimmen dürfen die SchülervertreterInnen wenn SchülerInnen der Ausschluss droht oder der Antrag auf Ausschluss gestellt wird, sowie bei Schulbuchkonferenzen. Doch Achtung: Wenn es um die Wahl der LehrervertreterInnen in den Schulgemeinschaftsausschuss oder dienstrechliche Angelegenheiten der LehrerInnen geht, müssen selbst die SchulsprecherInnen draußen bleiben. Auch bei Beratungen und Beschlussfassungen über die Leistungsbeurteilung einzelner SchülerInnen in der Notenkonferenz zwischen Mittwoch und Freitag der vorletzten Schulwoche oder den erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe und die Einstufung in bzw. den Wechsel von Leistungsgruppen dürfen SchülervertreterInnen nicht teilnehmen.
(SchUG § 58 Abs. 2(1d))
Information ist nicht alles
SchulsprecherInnen nehmen an Konferenzen und Schulgemeinschaftsausschuss teil. Sie geben relevante Informationen an die KlassensprecherInnen weiter, die ihnen wiederum ihre Anliegen präsentieren.
Das Recht auf Information allein ist dem Gesetzgeber zu wenig. Die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes sichern die demokratischen Rechte aller Beteiligten ab. Das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen wird durch die Pflicht zu „rechtzeitigem und nachweislichem“ Informieren der SchulsprecherInnen abgesichert.
(http://www.bmukk.gv.at/medienpool/5821/schulrecht_info_2.pdf)
Erhalten die SchulsprecherInnen Post, so soll sie ungeöffnet von der Direktion weitergegeben werden. Ist eine Adressierung unklar, wird der Schulleitung empfohlen gemeinsam mit den SchülervertreterInnen die Post zu öffnen.
(http://www.bmukk.gv.at/medienpool/5821/schulrecht_info_2.pdf)
Im Sinne der Schule
Von SchulsprecherInnen wird erwartet, dass sie Zusendungen einer kritischen Prüfung unterziehen. Sollte unstatthafte Einflussnahme stattfinden, haben dies die SchulsprecherInnen zu unterbinden. Gemeint ist damit alles, was mit den Aufgaben der Schule nicht vereinbar ist, wie z.B. politische Agitation oder was die Gesundheit der SchülerInnen beeinträchtigen könnte. Im Zweifelsfall sollten SchulsprecherInnen Personen ihres Vertrauens verständigen: entweder die Schulleitung oder Lehrkräfte.
(SchUG § 59 Abs. 4)
(http://www.bmukk.gv.at/medienpool/5821/schulrecht_info_2.pdf)
Extrastunden für Klassen
SchulsprecherInnen und AbteilungssprecherInnen dürfen Klassen versammeln. Wenn es um Angelegenheiten geht, die eine Klasse betreffen stehen ihnen bis zu drei Stunden pro Semester für solche Sonderstunden zu. Diese „Schülervertreterstunden“ müssen die SchulsprecherInnen in der Direktion ankündigen. Finden die Stunden außerhalb der Unterrichtszeit statt, muss kein/e LehrerIn die Veranstaltung beaufsichtigen.
(SchUG § 59b)
| Mitwirkungsrechte: | Anhörung, Information, Vorschläge und Stellungnahmen, Mitsprache bei der Unterrichtsgestaltung, Wahl der Unterrichtsmittel, Teilnahme an Lehrerkonferenzen, Schulkonferenzen außer Notenkonferenz, Einberufung von Versammlungen, Schülerzeitung |
| Mitbestimmungsrechte: | Wahl mancher Erziehungsmittel, Ausschluss einer SchülerIn, Beschlüsse im Schulgemeinschaftsausschuss SGA, Disziplinarkonferenz, Wahl der Unterrichtsmittel in Lehrerkonferenz |
| Informationsfluss: | Bindeglied zwischen Schülern, Direktion, Lehrern und Eltern, sowie zur Landesschülervertretung |
| Wahlrecht: | LandesschulsprecherIn und BundesschulsprecherIn |
| Interessenvertretung: | Die ganze Schule, Abteilungen oder mehrere Klassen betreffend, sowie die Agenden der Unterstufe in der AHS |
Checkliste
Vor der Wahl:
Kandidatenliste
Präsentation: Interessen, Ziele
Zur Wahl:
Urne: Kiste, Box, Glas etc.
Wahlzettel: gleiche Farbe, gleiche Größe, gleiche Form
Ergebnis der Wahl:
Bekanntgabe
