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LandesschulsprecherInnen sind Teil der überschulischen Schülervertretung. Sie kümmern sich um alle Angelegenheiten rund um Schulen und SchülerInnen, die das eigene Bundesland betreffen. Ihre Aufgaben sind im Schülervertretungengesetz festgehalten.
(SchVG § 6, 7,19ff.)
Neun Bundesländer – neun Landesschülervertretungen
Für neun Länder diskutieren und informieren neun LandesschülerInnen-Vertretungen. Wie sie zusammengesetzt sind, ist je nach Bundesland verschieden. Denn: Jedes Land hat seine Landesverordnung, sodass in den Landesgremien unterschiedlich viele LandeschülervertreterInnen sitzen. Dies können zwischen zwölf und dreißig VertreterInnen sein. Die gewählten VertreterInnen stehen immer konkret für einen der drei Schultypen: Allgemeinbildende Höhere Schulen, Berufsbildende mittlere und höhere Schulen sowie Berufsschulen. Die höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung sind den berufsbildenden Schulen zugeordnet.
(SchVG § 6 Abs. 1)
Anfang und Ende
Die Wahl der LandesschulsprecherInnen findet knapp vor Ende des Schuljahres für das nächste Schuljahr statt. Das Ende der Funktion kann durch das Ende des Schuljahres, Rücktritt oder Schulwechsel stattfinden. Ein Schulwechsel bedeutet aber nicht automatisch ein Ende der Funktion. Denn wenn der Schultyp gleich bleibt und der schulbehördliche Zuständigkeitsbereich nicht gewechselt wird, sieht das Gesetz keinen Grund dazu.
(SchVG § 7)
Wer wählt wen?
Die SchulsprecherInnen wählen eine/n LandesschulsprecherIn aus ihrem Schultyp. AHS SchulsprecherInnen wählen so ihre/n LandessprecherIn. In ganzjährigen Berufsschulen wählen Tages- oder SchulsprecherInnen aus ihrem Kreis eine/n LandessprecherIn. Die Mitglieder der Schülervertretung der Landes-, Bundes- oder Zentrallehranstalten wählen aus ihrem Kreis ebenfalls eine/n LandesschulsprecherIn.
(SchVG § 8)
Grundsätze der Wahl
Bei Wahlen in Österreich wird auf vier Prinzipien Wert gelegt:
- Geheim: Die Stimmabgabe darf nicht durch Aufzeigen oder Aufstehen erfolgen, sondern mit Stimmzettel. Die Stimmzettel müssen allein und unbeobachtet ausgefüllt werden können.
- Unmittelbar: Die/Der KandidatIn des Vertrauens wird direkt gewählt.
- Gleich: Jede Stimme ist gleich viel wert.
- Persönlich: Alle wählen selbst. Wer bei der Wahl nicht da ist, gibt keine Stimme ab. Es ist nicht gestattet, sich vertreten zu lassen.
(Vgl. SchVG § 11(2))
Rotierender Vorsitz
Jedes Bundesland in Österreich stellt drei LandesschulsprecherInnen – für jeden Schultyp eine Vertretung. Der Vorsitz in den Sitzungen rotiert. Wer die meisten Wahlpunkte erreicht beginnt. Bei jeder Zusammenkunft ist der nächste dran. Bei Punktegleichstand trifft das Los oder der Vorsitz die Entscheidung.
(SchVG § 19 Abs. 2)
