Bundes Schüler|innen Vertretung

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BSV . Service . Wissenswertes für SV . KlassensprecherIn

Wahl, Rechte & Pflichten, Übersicht, Checkliste

KlassensprecherInnen vertreten ihre Klasse; sowohl vor der Schulleitung als auch in der Sitzung der KlassensprecherInnen. Ab der 5. Schulstufe haben alle SchülerInnen einer Klasse das Recht ihre SprecherInnen und deren VertreterInnen zu wählen - sowie gewählt zu werden. Die Wahl findet geheim, unmittelbar, gleich und persönlich statt.

 

Wie wird man KlassensprecherIn?

Alle SchülerInnen ab der 5. Schulstufe können zur Wahl der/des KlassensprecherIn kandidieren. Genauso wie alle wählen dürfen. Das Gesetz sieht vor, dass zugleich mit der Wahl der KlassensprecherInnen, die Wahl der StellvertreterInnen stattfindet. Die Organisation obliegt der Direktion. Die Aufgabe kann an LehrerInnen weitergeben werden.
(SchUG § 59a)

Fristgerecht
Innerhalb der ersten fünf Schulwochen sollte jede Klasse ihre SprecherInnen gewählt haben. Das Gesetz schreibt dies nicht verpflichtend vor, sondern spricht von „möglichst“. Diese Fünf-Wochen-Empfehlung gilt nicht für lehrgangsmäßige Berufsschulen: Sie sollten die KlassensprecherInnen in der ersten Woche wählen.
(SchUG § 59a Abs. 5)


Grundsätze der Wahl
Bei Wahlen in Österreich wird auf vier Prinzipien Wert gelegt:

  • Geheim: Die Stimmabgabe darf nicht durch Aufzeigen oder Aufstehen erfolgen, sondern mit Stimmzettel. Die Stimmzettel müssen allein und unbeobachtet ausgefüllt werden können.
  • Unmittelbar: Die/Der KandidatIn des Vertrauens wird direkt gewählt.
  • Gleich: Jede Stimme ist gleich viel wert.
  • Persönlich: Jede/r wählt selbst. Wer bei der Wahl nicht da ist, gibt keine Stimme ab. Es ist nicht gestattet, sich vertreten zu lassen.

    (SchUG § 59a Abs. 1)

Wie bei anderen demokratischen Wahlen gilt bei der KlassensprecherInnenwahl: Die Stimmzettel müssen gleich beschaffen sein und das gleiche Format besitzen. Die Wahlmathematik ist einfach: Wer von mehr als der Hälfte der Stimmen an erste Stelle gereiht wurde ist KlassensprecherIn. Sollte dies nicht der Fall sein, kommt es zu einer Stichwahl der beiden Erstgereihten. StellvertreterInnen sind in beiden Fällen die Zweitgereihten. Bei Gleichstand entscheidet das Los.
(SchUG § 59a Abs. 7ff)

Ende der Aufgabe
Mit dem Schuljahr endet die Funktion der KlassensprecherInnen. Doch es gibt noch weitere Möglichkeiten: Verlässt ein/e KlassensprecherIn die Klasse oder Schule oder tritt sie oder er zurück, erlischt die Funktion. Ist die Mehrheit einer Klasse mit ihrer SprecherIn unzufrieden, kann diese/r durch die Klassengemeinschaft abgewählt werden. In all diesen Fällen sind sofort Neuwahlen durchzuführen.
(SchUG § 59a Abs. 10)

 

Was können KlassensprecherInnen tun?

KlassensprecherInnen sind für alles zuständig, was ihre Klasse betrifft. Sie vertreten die Interessen ihrer MitschülerInnen und gestalten so das Schulleben aktiv mit. Ihre StellvertreterInnen stehen ihnen zur Seite und vertreten sie, falls sie krank oder verhindert sind.
(SchUG § 58 Abs. 2f.)

Die österreichische Schule will nicht nur das Wissen im vorhandenen Wertesystem weitergeben, sondern soll helfen, die Jugendlichen auf ihrem Weg zu verantwortungsvollen StaatsbürgerInnen zu begleiten. Die Ziele sind u.a. : selbständiges Urteil, soziales Verständnis und Aufgeschlossenheit dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer gegenüber.
(SchOG § 2)

Mitwirken
KlassensprecherInnen können und sollen nach dem Schulunterrichtsgesetz in der Schule aktiv mitwirken. Endgültige Entscheidungen liegt jedoch bei LehrerInnen, Schulleitung oder Schulbehörde. Der Gestaltungsraum ist klar definiert.

Das wichtigste Grundrecht ist: die gewählten KlassensprecherInnen müssen angehört werden. Sie geben Vorschläge ab, wie der Unterricht besser zu gestalten sei oder nehmen offiziell Stellung zu Schulveranstaltungen.
(SchUG § 58 Abs. 2)

Den VertreterInnen der Klassen steht der freie Zugang zu allen wesentlichen Grundlagen und Informationen zu. Erlässe, Gesetze und Verordnungen, die ihre Sache betreffen, müssen sie einsehen können. Dafür zu sorgen ist wiederum die Schule verantwortlich.
(SchUG § 58 Abs. 2)

Mitbestimmen
KlassensprecherInnen können nicht nur mitwirken sondern in manchen Angelegenheiten auch mitbestimmen. Dieses Recht betrifft die Androhung der Versetzung in eine Parallelklasse, die Antragstellung auf Ausschluss und die Festlegung von Unterrichtsmitteln in der Schulbuchkonferenz. Dies gilt ab der 9. Schulstufe.
(SchUG § 58 Abs. 2)

Informieren
KlassensprecherInnen haben das Recht Informationen über die Schule zu erhalten. Diese sollen sie an ihre MitschülerInnen weitergeben und über die Inhalte von Sitzungen informieren.
(SchUG § 58 Abs. 2)


Auf einen Blick – die KlassensprecherIn

Mitwirkungsrechte: Anhörung, Information (Gesetze, Erlässe, Verordnungen), Vorschläge und Stellungnahmen, Mitsprache bei der Unterrichtsgestaltung, Beteiligung an der Wahl der Unterrichtsmittel
Informationsfluss: MitschülerInnen über Sitzungen informieren
Wahlrecht: Wahl der VertreterInnen der KlassensprecherInnen
Interessenvertretung: die Klasse betreffend

Checkliste

Vor der Wahl:
Kandidatenliste
Präsentation: Interessen, Ziele

Zur Wahl:

Urne: Kiste, Box, Glas etc.
Wahlzettel: gleiche Farbe, gleiche Größe, gleiche Form

Ergebnis der Wahl:
Bekanntgabe


Wahl 2010/11:

Im Herbst formiert sich die neue Bundesschülervertretung

Bessere Lehrkräfte ja bitte! Zentralmatura nein danke!

Erstes österreichisches Schülerparlament voller Erfolg

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