Bundes Schüler|innen Vertretung

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Zwickeltage

 

Einheitliche gesetzliche Regelung der Zwickeltage (Fenstertage)

Muss ein Turnusschüler an einem Zwickeltag (Fenstertag) in die Arbeit gehen oder nicht? Da sind leider selbst die Interessensvertreter AK & WK unterschiedlicher Meinung:

Auszug E-Mail von AK


Sehr geehrter Herr Zeilbauer!
Zu Ihrer Anfrage übermitteln wir Ihnen den Kommentar zum § 11 des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes von Koll. Karl Dirschmied und Walter Nöstlinger, die sich mit dieser Problematik auseinandergesetzt haben und dürfen hier im Besonderen auf den letzten Absatz dieses Kommentars verweisen.
Wir möchten aber nicht unerwähnt lassen, dass es betreffend der Auslegung des § 11 Abs 8 auch eine andere Rechtsmeinung bzw. noch keine oberstgerichtliche Entscheidung zu der Auffassung der Kommentatoren des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes gibt.

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Auszug E-Mail von WKO


Sehr geehrter Herr Zeilbauer,
zu Ihrer Anfrage teilen wir gerne mit, dass auch an schulfreien Tagen grundsätzlich Arbeitspflicht besteht. Nur wenn der Unterricht aus welchen Gründen auch immer entfällt und es dem Lehrling nicht zumutbar wäre, in der unterrichtsfreien Zeit in den Betrieb zu kommen, hat der Lehrberechtigte diesen Tag bei vollem Entgelt frei zu geben. Das gilt bis zu maximal 2 aufeinander folgende Werktage pro Lehrgang (§9 Abs. 6 Berufsausbildungsgesetz).
Von einer solchen Unzumutbarkeit kann man ausgehen, wenn die Wegzeit länger wäre als die verbleibende Arbeitszeit an diesem Tag.

 

Wir fordern daher eine klare gesetzliche Regelung! Es darf nicht sein, dass die Problematik am Rücken der Lehrlinge ausgetragen wird.

 


Wahl 2010/11:

Im Herbst formiert sich die neue Bundesschülervertretung

Bessere Lehrkräfte ja bitte! Zentralmatura nein danke!

Erstes österreichisches Schülerparlament voller Erfolg

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