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Wahl, Rechte & Pflichten, Übersicht, Checkliste
Für österreichische Schulen mit Fachabteilungen und für ganzjährige Berufsschulen ist das System mit KlassensprecherInnen und SchulsprecherInnen als Schülervertretungen nicht ausreichend. Das Gesetz sieht deswegen für erstere die Sonderform AbteilungssprecherInnen, für zweitere TagessprecherInnen vor.
(SchUG § 59 Abs. 2)
Wie wird man Abteilungs- oder TagessprecherIn?
Es kann jede SchülerIn der Abteilung oder in Berufsschulen des Tages gewählt werden und wählen. Die Wahl organisiert die Schulleitung, die LehrerInnen diese Aufgabe übertragen kann.
(SchUG § 59)
Fristgerecht
TagessprecherInnen müssen am jeweiligen Tag gewählt werden. Für AbteilungssprecherInnen gilt, was für andere VertreterInnen gilt: möglichst innerhalb der ersten fünf Wochen soll die Wahl stattgefunden haben.
Grundsätze der Wahl:
Bei Wahlen in Österreich wird auf vier Prinzipien Wert gelegt:
- Geheim: Die Stimmabgabe darf nicht durch Aufzeigen oder Aufstehen erfolgen, sondern mit Stimmzettel. Die Stimmzettel müssen allein und unbeobachtet ausgefüllt werden können.
- Unmittelbar: Die/Der KandidatIn des Vertrauens wird direkt gewählt.
- Gleich: Jede Stimme ist gleich viel wert.
- Persönlich: Alle wählen selbst. Wer bei der Wahl nicht da ist, gibt keine Stimme ab. Es ist nicht gestattet, sich vertreten zu lassen.
(SchUG § 59a Abs. 1)
Wie bei anderen demokratischen Wahlen gilt bei der Wahl der Abteilungs- und TagessprecherInnen: Die Stimmzettel müssen gleich beschaffen sein und das gleiche Format besitzen. Die Wahlmathematik ist einfach: Wer von mehr als der Hälfte der Stimmen an erste Stelle gereiht wurde ist die gewählte Vertretung. Sollte dies nicht der Fall sein, kommt es zu einer Stichwahl der beiden Erstgereihten. StellvertreterInnen sind die Zweitgereihten. Bei Gleichstand entscheidet das Los.
(SchUG § 59a Abs. 7ff.)
Ende der Aufgabe
Mit dem Ende des Tages endet die Funktion für TagessprecherInnen. AbteilungssprecherInnen bleiben normalerweise bis zum Ende des Schuljahres in ihrer Funktion. Abwahl, Austritt oder Rücktritt können das Amt vorzeitig beenden.
(SchUG § 59 Abs. 10)
Was können Abteilungs- bzw. TagessprecherInnen tun?
Mitwirken
SchülervertreterInnen sind der Knotenpunkt zwischen MitschülerInnen und allen anderen Beteiligten an der Schule. Deswegen hören sie sich Wünsche und Beschwerden der MitschülerInnen an, um gestützt durch das Gesetz, Stellung zu nehmen oder Vorschläge zu machen. Sie müssen angehört werden.
(SchUG § 58 Abs. 2)
Ab der 9. Schulstufe können sie unter den gleichen Bedingungen wie im Kapitel über SchulsprecherInnen besprochen,an Lehrerkonferenzen teilnehmen und den Unterricht – im Rahmen des Lehrplans – mitgestalten.
Mitbestimmen
Tages- und AbteilungssprecherInnen entscheiden mit. Sie sind für Erziehungsmittel, für den Ausschluss eines Schülers oder die Wahl der Unterrichtsmittel berechtigt, ihre Stimme abzugeben.
(SchUG § 58 Abs. 2)
Informieren
SchülervertreterInnen muss der Weg zu Informationen geöffnet werden.
(SchUG § 58 Abs. 2 Z 1 lit b)
TagessprecherInnen geben Wissenswertes an ihre MitschülerInnen weiter. AbteilungssprecherInnen informieren die KlassensprecherInnen.
Auf einen Blick – Abteilungs- bzw. TagessprecherIn
| Mitwirkungsrechte: | Anhörung, Information (Gesetze, Erlässe, Verordnungen), Vorschläge und Stellungnahmen, Mitsprache bei der Unterrichtsgestaltung, Beteiligung an der Wahl der Unterrichtsmittel |
| Mitbestimmung: | Erziehungsmittel Versetzung in eine Parallelklasse, Ausschluss eines Schülers, Festlegung von Unterrichtsmitteln |
| Informationsfluss: | MitschülerInnen über Sitzungen informieren |
| Interessenvertretung: | die Abteilung oder den/die SchülerInnen des Schultages betreffend |
Checkliste
Vor der Wahl:
Kandidatenliste
Präsentation: Interessen, Ziele
Zur Wahl:
Urne: Kiste, Box, Glas etc.
Wahlzettel: gleiche Farbe, gleiche Größe, gleiche Form
Ergebnis der Wahl:
Bekanntgabe
